Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich den beiden vorgenannten Personen weniger als 50 Meter zu nähern. Sollte er ihnen im öffentlichen Raum zufälligerweise begegnen, so hat er sicherzustellen, dass er die vorerwähnte Distanz einhält. d. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, sich täglich um 09.00 Uhr bei der Polizeiwache Biel, Spitalstrasse 20, 2501 Biel, zu melden, erstmals am Tag nach der Haftentlassung. 3. Verstösst der Beschwerdeführer gegen eine der in Ziff. 2.a–d hiervor genannten Anordnungen, so kann er umgehend wieder in Untersuchungshaft versetzt werden (Art. 237 Abs. 5 StPO).