Die Fluchtgefahr kann mit einer täglichen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeiwache ausreichend gebannt werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine allfällige Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland innert 24 Stunden festgestellt und der Beschwerdeführer umgehend zur Verhaftung ausgeschrieben werden kann. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend werden sie anstelle der noch bis am 17. Juli 2017 verlängerten Untersuchungshaft angeordnet, das heisst sie laufen ebenfalls am in Kürze bevorstehenden 17. Juli 2017 aus.