Vorwürfe erhob, welche bei einer Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich kollusionsgefährdet sind. Das Versäumnis, dass der entsprechende Tatverdacht bei den vorinstanzlichen Haftverlängerungsverfahren jeweils nicht ausreichend eingebracht worden ist, kann nun nicht die Konsequenz haben, dass bei der angeordneten Entlassung ihre Aussagen schutzlos blieben. Die Fluchtgefahr kann mit einer täglichen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeiwache ausreichend gebannt werden.