Auch wenn der dringende Tatverdacht in jenem Zusammenhang mangels Gegenstand im Anfechtungsobjekt von der Beschwerdekammer förmlich nicht überprüft werden konnte (Vorbemerkung vorne bei E. 3), so lässt sich den Akten entnehmen, dass E.________ gegenüber dem Beschwerdeführer Vorwürfe erhob, welche bei einer Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich kollusionsgefährdet sind.