Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit kann nicht gefolgt werden. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der Kollusionsgefahr auch mit einem Kontakt- und (räumlichen) Annäherungsverbot begegnet werden. Dieses ist ausnahmsweise auch auf E.________ auszudehnen. Auch wenn der dringende Tatverdacht in jenem Zusammenhang mangels Gegenstand im Anfechtungsobjekt von der Beschwerdekammer förmlich nicht überprüft werden konnte (Vorbemerkung vorne bei E. 3), so lässt sich den Akten entnehmen, dass E.________ gegenüber dem Beschwerdeführer