5. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit erwog das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid, dass zurzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien (S. 6). 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit kann nicht gefolgt werden.