Dem «Rapport de communication» der Kantonspolizei vom 30. Juni 2017 (mit dem Nachtrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 zu den Beschwerdeakten gereicht) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gefängnisbesuchs seiner Schwiegereltern vom 26. Juni 2017 von der Aufsichtsperson zurecht gewiesen werden musste, nicht über das laufende Strafverfahren zu sprechen. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer D.________ kontaktieren und bedrohen könnte, ihre Aussagen zu ändern oder gar ganz zurückzuziehen. Dasselbe trifft auch auf das weitere Opfer, E.__