Es gilt jedoch festzuhalten, dass eine klassische Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation in einer (ehemaligen) Beziehungssituation vorliegt. Den belastenden Aussagen von D.________ (und E.________) wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine erhebliche Bedeutung zukommen. Ihre Aussagen sind von einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer bedroht. Der Beschwerdeführer ist im Strafregister einschlägig verzeichnet, so mit einem Strafmandat vom 28. Juni 2013 wegen Tätlichkeiten und Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB, Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mit einem Strafmandat vom 4. März 2014