Von seiner Ehefrau sei er seit dem 19. Juli 2014 getrennt. Ausserdem wurde in diesem Entscheid Bezug genommen auf ein Schreiben der Bewährungshilfe vom 16. Januar 2017, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnung mehr verfüge und gegenüber der Bewährungshilfe angegeben habe, keine nahen sozialen Kontakte zu haben. Er verfüge zudem über keine finanziellen Mittel und sei aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsrechts nicht an einen Sozialdienst gebun-