Die zu beurteilenden Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert (S. 5). Im Verlängerungsentscheid vom 20. Januar 2017 (ARR 17 12), S. 7, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht über eine gute Verwurzelung in der Schweiz verfüge. Er habe weder eine gültige Aufenthaltsbewilligung, noch eine Wohnung, noch eine feste Arbeitsstelle. Von seiner Ehefrau sei er seit dem 19. Juli 2014 getrennt.