8 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützte sich lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und liess die Überprüfung der weiteren besonderen Haftgründe dahingestellt (angefochtener Entscheid, S. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren konzentrieren sich auf den dringenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit. Zu den besonderen Haftgründen äusserte er sich nicht. 4.1 Fluchtgefahr gemäss Art.