Aufgrund der bereits lange dauernden Untersuchungshaft (knapp 9 Monate) und des Umstandes, dass dem entlastenden Element mit dem iPad – obwohl vom Beschwerdeführer bereits in der ersten Einvernahme erwähnt – nicht mit der erforderlichen Beschleunigung und Hartnäckigkeit nachgegangen wurde (Facebook-Code von Opfer immer noch ausstehend; auf den sinngemässen Beweisantrag des Beschwerdeführers wurde nicht eingegangen), muss dies bei der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5) Berücksichtigung finden. Schliesslich hat der Grad des Verdachts einen determinierenden Einfluss auf die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme.