Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass er ihr gegenüber bisher nie tätlich geworden sei (ibd., Z. 200-201). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Nötigung (Kokainkonsum) zu bejahen ist. Die genauen Umstände der Freiheitsberaubung, insbesondere die Intensität (Wegnahme der Kommunikationsmittel) und die exakte Dauer gestalten sich hingegen diffus. Der Tatverdacht hat sich im Verlauf nicht weiter erhärtet, sondern eher abgeschwächt.