_ konnte die Messer, die zur Drohung eingesetzt wurden, genau beschreiben (EV vom 18. Oktober 2016, Z. 143–152) und auf Vorhalt von Fotografien der in der Wohnung sichergestellten Messer bezeichnen (EV vom 3. Januar 2017, Z. 234). Es fällt auch auf, dass sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belastet, so hielt sie fest, dass er die Messer nie so nah an sie heran gehalten habe, so dass die Klingen ihren Körper berührt hätten (EV vom 18. Oktober 2016, Z. 156). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass er ihr gegenüber bisher nie tätlich geworden sei (ibd., Z. 200-201).