7 Die Drohungen und die Nötigung zur Konsumation von Kokain werden vom Beschwerdeführer bestritten (EV Hafteröffnung vom 19. Oktober 2016, Z. 200–207; 249; Delegierte EV vom 6. Januar 2017, Z. 68 und 77). Was die Körperverletzung, die Drohungen und die Nötigung zur Konsumation von Kokain anbelangt, so sind die Aussagen von D.________ glaubhafter einzustufen. Es scheint, dass der Beschwerdeführer die Körperverletzung herunter zu spielen versucht. Er will sie nur per Zufall mit dem Ellbogen getroffen haben.