Der Tatverdacht hat sich aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen von D.________ hinsichtlich der Benutzung von Facebook in der fraglichen Zeit verwässert, insbesondere hinsichtlich der letzten beiden Tage der hier interessierenden fünftägigen Zeitspanne der Freiheitsberaubung. Damit bleibt noch das Mittel der psychischen Einwirkung (Drohung) zur Freiheitsberaubung. Dieses steht in engem Konnex zur Körperverletzung und dem Vorwurf der Nötigung zum Kokainkonsum. Die Verletzungen von D.________ sind dokumentiert (Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 3. November 2016; Bericht des Amtsarztes vom 18. Oktober 2016).