Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer als im Laufe des Strafverfahrens, in dem ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2013 vom 18. November 2013 E. 4). Aufgrund des Dargelegten kann bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, dass der Tatverdacht noch dringender einzustufen sein soll als vor den Schlusseinvernahmen (16. Mai 2017). Das Gegenteil ist der Fall. Der Tatverdacht hat sich aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen von D._____