Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Kontakten nichts sagen. Die erste von der Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund in Betracht gezogene Möglichkeit (das Opfer habe mittels iPad versucht Hilfe zu organisieren) findet keine Grundlagen in den Aussagen von D.________. Sie hat nie behauptet, sie habe versucht über das iPad Hilfe zu organisieren – ein Umstand, den sie als Gefangengehaltene noch wüsste und auch erwähnt hätte. Die zweite, für die Staatsanwaltschaft «wahrscheinlichere» Variante, dass es der Beschwerdeführer war, der in seiner Eifersucht das Facebook-Konto von D.________ durchforstete, ist eine Mutmassung.