Was den Entzug der Kommunikationsmittel und damit ein wichtiges Mittel zur Freiheitsberaubung anbelangt, ergibt sich das folgende Bild: Unbestritten ist, dass das internetfähige iPad von D.________ während dem hier interessierenden Zeitraum für sie verfügbar war. D.________ gab anfänglich an, dass ihr nicht in den Sinn gekommen sei, damit um Hilfe zu rufen. Später, als ihr die objektiv festgestellte Facebook-Aktivität im fraglichen Zeitraum vorgehalten wurde, mochte sie sich nicht mehr erinnern. Sie konnte aber zu jedem Facebook- Kontakt sagen, woher dieser stammt. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Kontakten nichts sagen.