5 das Internet zugegriffen wurde, insbesondere dass eine Aktivität über Facebook verzeichnet wurde, vor allem im Zeitraum vom 17. und 18. Oktober 2016. Dies mit acht namentlich erwähnten Facebook-Profilen. Der Nachtrag kommt zum Schluss, dass es gestützt auf die vorgenommene Auswertung nicht möglich sei, den Inhalt dieser Kommunikation zu bestimmen (S. 2). Ob dies bei gegebener Sachlage technisch möglich wäre, kann hier nicht beurteilt werden. D.________ sicherte der Staatsanwaltschaft zu, dass sie ihre Facebook-Login-Daten möglichst rasch nachreichen werde (EV D.__