(Z. 151). Der Beschwerdeführer bestritt von Beginn an, dass er D.________ die Freiheit entzogen habe. Bereits in der ersten Einvernahme wies er darauf hin, dass das Internet am TV angeschlossen sei und dass D.________ ein Tablet mit Facebook habe (EV Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2016, Z. 312–313). Sie sei frei gewesen. Er könne ihr nicht verbieten, nach draussen zu gehen. Es treffe nicht zu, dass er ihren Schlüssel versteckt und das Mobiltelefon weggenommen habe (EV Hafteröffnung Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2016, Z. 61–66). In der delegierten Einvernahme vom 6. Januar 2017 wurde ihm die Frage gestellt: «L’avez-vous empêchée de quitter l’appartement, resp.