Die psychische Einwirkung muss eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 m.H.). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz (bzw. Eventualvorsatz) verlangt. D.h. der Täter muss den Willen haben, respektive in Kauf nehmen, dass dem Opfer unrechtmässig die Freiheit entzogen wird. D.________ erwähnte als Mittel, welche der Beschwerdeführer zu ihrer Festnahme eingesetzt habe, psychische Einwirkung (Drohungen) und das Verstecken des Wohnungsschlüssels sowie des Mobiltelefons (Delegierte EV Opfer vom 18. Oktober 2016, Z. 43 ff.).