3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Bezugnahme «in beiden Fällen» auch die Vorgänge im Zusammenhang mit E.________ miteinbezogen haben will, sei auf die Vorbemerkungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen (vorne, eingangs E. 3). Das schwerwiegendste Delikt im hier interessierenden Tatzeitraum vom 13. bis 18. Oktober 2016 ist die Freiheitsberaubung. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht-