Bezüglich des dringenden Tatverdachts kommt sie sodann zum Schluss: «Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass D.________ ihr iPad gebraucht hätte, während dem sie festgehalten worden ist, so ändert dies an der, dem Beschuldigten vorgeworfenen Freiheitsberaubung nichts. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist der dringende Tatverdacht in beiden Fällen nach wie vor gegeben, bzw. ist noch als dringender einzustufen, als dies vor dem 16. Mai 2017 – also vor Einreichung des Gesuches um Haftentlassung – der Fall gewesen ist.» (Stellungnahme vom 23. Juni 2017, Ziff. 2.2, S. 3)