Dass der Beschwerdeführer lediglich das Natel, nicht aber das iPad entzogen habe, sei realitätsfremd. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass gestützt auf die auf dem iPad von D.________ festgestellten Daten (Kontaktaufnahme mit mehreren Personen) zwei Möglichkeiten bestünden: «Das Opfer hat mittels iPad versucht Hilfe zu organisieren oder – was wahrscheinlicher ist – der Beschuldigte hat das iPad des Opfers durchsucht, dies in seiner Eifersucht nach Bekanntschaften seiner (ehemaligen) Freundin.