Selbst wenn man der Version von D.________ folge, so müsse gestützt auf ihre Aussagen davon ausgegangen werden, dass das iPad jederzeit frei zugänglich gewesen sei. Dies spreche offensichtlich dafür, dass der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt haben konnte, sie in der gemeinsamen Wohnung einsperren zu wollen. Nur mit der Wegnahme des iPads hätte der Beschwerdeführer seinem Opfer konsequent die Kommunikation nach aussen verunmöglichen und damit die Absicht, es gefangen zu halten, umsetzen können. Dass der Beschwerdeführer lediglich das Natel, nicht aber das iPad entzogen habe, sei realitätsfremd.