Im Übrigen sei es realitätsfremd, davon auszugehen, dass jemand, der gegen seinen Willen festgehalten werde, auf Facebook zugreifen könne, dies aber nicht tue. Mittlerweile sei aktenkundig, dass das persönliche iPad von D.________ während der Tatzeit benutzt worden sei. Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts spiele es keine Rolle, wer das Gerät benutzt habe. Selbst wenn man der Version von D.________ folge, so müsse gestützt auf ihre Aussagen davon ausgegangen werden, dass das iPad jederzeit frei zugänglich gewesen sei.