Es sei ihr aber nicht in den Sinn gekommen, damit um Hilfe zu rufen (Z. 93 ff.). D.________ vermöge keine exakten Angaben zu machen, ob sie während einer (immerhin fünftägigen) Gefangenschaft ein internetfähiges Tablet benutzt habe. Dabei handle es sich nicht um ein lapidares Detail im Sachverhalt, sondern dies sei für die Würdigung, ob der Beschwerdeführer sie gegen ihren Willen festgehalten habe, von zentraler Bedeutung. Im Übrigen sei es realitätsfremd, davon auszugehen, dass jemand, der gegen seinen Willen festgehalten werde, auf Facebook zugreifen könne, dies aber nicht tue.