3 16. Mai 2017 (Z. 151) insofern noch bestärkt worden, als sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht in der Lage gewesen sei, klare Aussagen darüber zu machen, ob sie während der Tatzeit via ihr iPad mit ihren Facebook-Kontakten in Verbindung gestanden sei. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Januar 2017 habe sie noch ausgesagt, dass ihr iPad in der Wohnung zugänglich gewesen sei und die Möglichkeit, auf Facebook zuzugreifen, bestanden habe. Es sei ihr aber nicht in den Sinn gekommen, damit um Hilfe zu rufen (Z. 93 ff.).