als widersprüchlich und unstimmig. Bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme (3. Januar 2017) habe der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu bröckeln begonnen, als sie nicht nachvollziehbare Aussagen über die Verwendung ihres Mobiltelefons gemacht habe. Auf Vorhalt der Auswertung ihres Mobiltelefons habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie versucht habe, F.________ am 18. Oktober 2016 um 10:00 Uhr anzurufen. Dies sei in der Zeit gewesen, als der Beschwerdeführer geschlafen habe. Auf Vorhalt der SMS mit dem Inhalt «5 patrike», welche eine Minute später von ihrem Mobiltelefon an F._____