Diese Sachverhalte bleiben damit auch vor Beschwerdekammer unberücksichtigt. Zu prüfen gilt es somit im Rahmen des dringenden Tatverdachts noch die Vorwürfe rund um die Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.________. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer, dass er D.________ in der Zeit vom 13. bis 18. Oktober 2016 gegen ihren Willen in der Wohnung eingeschlossen und geschlagen, sie mit Messern bedroht und zum Kokainkonsum genötigt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Aussagen von D.________ als widersprüchlich und unstimmig.