Die Beschwerdekammer kann den dringenden Tatverdacht nur hinsichtlich jener Sachverhaltskomplexe überprüfen, welche auch Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden haben. Die Diebstähle und die Vorwürfe im Zusammenhang mit E.________ wurden von der Vorinstanz nicht geprüft, sprich sie sind und waren nicht haftbegründend – so offensichtlich auch nicht für die Staatsanwaltschaft, stützte diese doch in den vorangehenden Verlängerungsanträgen den dringenden Tatverdacht jeweils auch nicht auf diese ab. Diese Sachverhalte bleiben damit auch vor Beschwerdekammer unberücksichtigt.