2 nungsverfügung nicht auf, weil E.________ am 22. Juli 2016 auf dem Polizeiposten in Biel Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete (polizeiliche EV E.________ vom 29. Juli 2016, Z. 37). Dem angefochtenen Entscheid, S. 2 unten kann entnommen werden: «Zudem soll er [Beschwerdeführer] E.________ sexuell genötigt haben und Diebstähle begangen haben.» Gleiches findet sich bereits im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017, S. 2 unten.