Die zweite datiert vom 20. Oktober 2016 und lautet auf Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Drohung und Nötigung mit dem präzisierenden Zusatz «zum Nachteil von D.________». Die erste Eröffnungsverfügung scheint sich auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Vorwürfen von E.________ mit einem angezeigten Tatzeitraum vom 1. Juni 2014 bis 11. Juli 2016 zu beziehen (vgl. die polizeiliche Einvernahme [nachfolgend: EV] von E.________ vom 29. Juli 2016). Allerdings geht dies mit dem Datum der Eröff-