Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 23. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juli 2017 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren. Am gleichen Tag reichte die Staatsanwaltschaft einen Nachtrag der Kantonspolizei vom 3. Juli 2017 zu den Beschwerdeakten.