Die letzte Verlängerung betrug drei Monate, d.h. bis am 17. Juli 2017. Am 30. Mai 2017 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 16. Juni 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.___