Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 238 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Trenkel Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverlet- zung, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2017 (ARR 17 232) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen den Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. Der Beschuldigte wurde am 18. Oktober 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Oktober 2016 in Untersuchungshaft versetzt (ARR 16 394). Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft mit Ent- scheiden vom 20. Januar 2017 (ARR 17 12) und vom 20. April 2017 (ARR 17 161). Die letzte Verlängerung betrug drei Monate, d.h. bis am 17. Juli 2017. Am 30. Mai 2017 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Ent- scheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid er- hob der Beschuldigte am 16. Juni 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Gleichentags verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 23. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Am 3. Juli 2017 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhal- tung seiner Rechtsbegehren. Am gleichen Tag reichte die Staatsanwaltschaft einen Nachtrag der Kantonspolizei vom 3. Juli 2017 zu den Beschwerdeakten. Der Be- schwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (Eingang: 7. Juli 2017) Stel- lung zum Nachtrag. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsge- suchs, respektive die Fortführung seiner Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sind folgende Bemerkungen vor- auszuschicken: Den staatsanwaltschaftlichen Akten BJS 16 26207, Band I, Fasz. 1, können zwei Eröffnungsverfügungen gegen den Beschwerdeführer ent- nommen werden. Die erste datiert vom 19. Mai 2016 und betrifft die folgenden Tat- bestände: Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Dro- hung in einer Beziehung und Nötigung. Die zweite datiert vom 20. Oktober 2016 und lautet auf Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Drohung und Nöti- gung mit dem präzisierenden Zusatz «zum Nachteil von D.________». Die erste Eröff- nungsverfügung scheint sich auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Vorwürfen von E.________ mit einem angezeigten Tatzeitraum vom 1. Juni 2014 bis 11. Juli 2016 zu beziehen (vgl. die polizeiliche Einvernahme [nachfolgend: EV] von E.________ vom 29. Juli 2016). Allerdings geht dies mit dem Datum der Eröff- 2 nungsverfügung nicht auf, weil E.________ am 22. Juli 2016 auf dem Polizeiposten in Biel Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete (polizeiliche EV E.________ vom 29. Juli 2016, Z. 37). Dem angefochtenen Entscheid, S. 2 unten kann entnommen werden: «Zudem soll er [Beschwerdeführer] E.________ sexuell genötigt haben und Diebstähle begangen haben.» Glei- ches findet sich bereits im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017, S. 2 unten. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang wie- derholt fest, dass den jeweiligen Anträgen auf Haftverlängerung keine Elemente entnommen werden könnten, welche die Prüfung eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die von E.________ vorgeworfenen Taten zulassen würden (angefoch- tener Entscheid, S. 3; Verlängerungsentscheid vom 20. April 2017 [ARR 17 161], S. 6; Verlängerungsentscheid vom 20. Januar 2017 [ARR 17 12], S. 5). Was die angeblichen Diebstähle anbelangt, so wurde das Verfahren bisher förmlich weder eröffnet noch ausgedehnt (vgl. Akten BJS 16 26207, Band I, Fasz. 1). Es finden sich diesbezüglich in den Akten zwei Protokolle delegierter Einvernahmen vom 6. Januar 2017, welche entsprechende Vorwürfe zum Gegenstand haben (Akten BJS 16 26207, Band II, Fasz. Einvernahmen, A.________, Pol. EV vom 06.01.2017, 12.32 Uhr, bzw. 12.50 Uhr). Die Beschwerdekammer kann den dringenden Tatverdacht nur hinsichtlich jener Sachverhaltskomplexe überprüfen, welche auch Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden haben. Die Diebstähle und die Vorwürfe im Zusammenhang mit E.________ wurden von der Vorinstanz nicht geprüft, sprich sie sind und waren nicht haftbegründend – so offensichtlich auch nicht für die Staatsanwaltschaft, stützte diese doch in den vorangehenden Verlängerungsanträgen den dringenden Tatverdacht jeweils auch nicht auf diese ab. Diese Sachverhalte bleiben damit auch vor Beschwerdekammer unberücksichtigt. Zu prüfen gilt es somit im Rahmen des dringenden Tatverdachts noch die Vorwürfe rund um die Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.________. Die Staatsanwalt- schaft verdächtigt den Beschwerdeführer, dass er D.________ in der Zeit vom 13. bis 18. Oktober 2016 gegen ihren Willen in der Wohnung eingeschlossen und ge- schlagen, sie mit Messern bedroht und zum Kokainkonsum genötigt hat. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Aussagen von D.________ als widersprüchlich und unstimmig. Bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme (3. Januar 2017) ha- be der Vorwurf der Freiheitsberaubung zu bröckeln begonnen, als sie nicht nach- vollziehbare Aussagen über die Verwendung ihres Mobiltelefons gemacht habe. Auf Vorhalt der Auswertung ihres Mobiltelefons habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie versucht habe, F.________ am 18. Oktober 2016 um 10:00 Uhr anzuru- fen. Dies sei in der Zeit gewesen, als der Beschwerdeführer geschlafen habe. Auf Vorhalt der SMS mit dem Inhalt «5 patrike», welche eine Minute später von ihrem Mobiltelefon an F.________ versandt worden sei, habe sie angegeben, dass diese SMS nicht von ihr stamme (Z. 161–177). Angesichts der Tatsache, dass sie ge- naue Angaben darüber machen könne, wann ihr der Beschwerdeführer das Natel entzogen habe, sei nicht ersichtlich, wieso sie nicht ebenso präzise mitzuteilen vermöge, ob und ab wann sie ihr Natel nach ihrer Flucht wieder habe benutzen können. Das widersprüchliche Gesamtbild sei durch die letzte Einvernahme vom 3 16. Mai 2017 (Z. 151) insofern noch bestärkt worden, als sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht in der Lage gewesen sei, klare Aussagen darüber zu machen, ob sie während der Tatzeit via ihr iPad mit ihren Facebook-Kontakten in Verbindung gestanden sei. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Januar 2017 habe sie noch ausgesagt, dass ihr iPad in der Wohnung zugänglich gewesen sei und die Möglichkeit, auf Facebook zuzugreifen, bestanden habe. Es sei ihr aber nicht in den Sinn gekommen, damit um Hilfe zu rufen (Z. 93 ff.). D.________ vermöge kei- ne exakten Angaben zu machen, ob sie während einer (immerhin fünftägigen) Ge- fangenschaft ein internetfähiges Tablet benutzt habe. Dabei handle es sich nicht um ein lapidares Detail im Sachverhalt, sondern dies sei für die Würdigung, ob der Beschwerdeführer sie gegen ihren Willen festgehalten habe, von zentraler Bedeu- tung. Im Übrigen sei es realitätsfremd, davon auszugehen, dass jemand, der gegen seinen Willen festgehalten werde, auf Facebook zugreifen könne, dies aber nicht tue. Mittlerweile sei aktenkundig, dass das persönliche iPad von D.________ während der Tatzeit benutzt worden sei. Für die Bejahung des dringenden Tatver- dachts spiele es keine Rolle, wer das Gerät benutzt habe. Selbst wenn man der Version von D.________ folge, so müsse gestützt auf ihre Aussagen davon ausge- gangen werden, dass das iPad jederzeit frei zugänglich gewesen sei. Dies spreche offensichtlich dafür, dass der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt haben konn- te, sie in der gemeinsamen Wohnung einsperren zu wollen. Nur mit der Wegnahme des iPads hätte der Beschwerdeführer seinem Opfer konsequent die Kommunikati- on nach aussen verunmöglichen und damit die Absicht, es gefangen zu halten, umsetzen können. Dass der Beschwerdeführer lediglich das Natel, nicht aber das iPad entzogen habe, sei realitätsfremd. 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass gestützt auf die auf dem iPad von D.________ festgestellten Daten (Kontaktaufnahme mit mehreren Personen) zwei Möglichkeiten bestünden: «Das Opfer hat mittels iPad versucht Hilfe zu organisieren oder – was wahrscheinlicher ist – der Be- schuldigte hat das iPad des Opfers durchsucht, dies in seiner Eifersucht nach Bekanntschaften seiner (ehemaligen) Freundin. Dass ein Täter es zulassen würde, dass ein Opfer, welches er festhält, offen- sichtlich Hilfe organisiert, ist schwer vorstellbar.» (Stellungnahme vom 23. Juni 2017, Ziff. 2.1, S. 2) Bezüglich des dringenden Tatverdachts kommt sie sodann zum Schluss: «Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass D.________ ihr iPad gebraucht hätte, während dem sie festgehalten worden ist, so ändert dies an der, dem Beschuldigten vorgeworfenen Freiheitsberau- bung nichts. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist der dringende Tatverdacht in beiden Fällen nach wie vor gegeben, bzw. ist noch als dringender einzustufen, als dies vor dem 16. Mai 2017 – also vor Einreichung des Gesuches um Haftentlassung – der Fall gewesen ist.» (Stellungnahme vom 23. Juni 2017, Ziff. 2.2, S. 3) 3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Bezugnahme «in beiden Fällen» auch die Vor- gänge im Zusammenhang mit E.________ miteinbezogen haben will, sei auf die Vorbemerkungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen (vorne, eingangs E. 3). Das schwerwiegendste Delikt im hier interessierenden Tatzeitraum vom 13. bis 18. Oktober 2016 ist die Freiheitsberaubung. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden unrecht- mässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrecht- 4 mässig die Freiheit entzieht. Unrechtmässige Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 183). Die hierfür eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Denkbar sind Gewalt, mecha- nische Mittel (z.B. Versperren einer Türe) und psychische Mittel (z.B. Drohung). Die psychische Einwirkung muss eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Op- fers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 m.H.). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz (bzw. Eventualvorsatz) verlangt. D.h. der Täter muss den Willen haben, respektive in Kauf nehmen, dass dem Opfer unrechtmässig die Freiheit entzogen wird. D.________ erwähnte als Mittel, welche der Beschwerdeführer zu ihrer Festnahme eingesetzt habe, psychische Einwirkung (Drohungen) und das Verstecken des Wohnungsschlüssels sowie des Mobiltelefons (Delegierte EV Opfer vom 18. Okto- ber 2016, Z. 43 ff.). Auf Vorhalt, dass ihr ein Tablet mit Facebook zur Verfügung gestanden wäre und dass sie damit hätte um Hilfe rufen können, gab sie an, dass das zwar zutreffe, dass sie aber nicht soweit überlegt habe, dies zu tun (ibd. Z. 93– 98). In der Einvernahme vom 16. Mai 2017 bestätigte sie, dass sie auf das iPad Zugriff hatte (Z. 74–78). Sie sei in dieser Zeit damit aber nie auf das Netz gegan- gen (Z. 109). Auf Vorhalt, dass mit gewissen von ihren Facebook-Freunden in der fraglichen Zeit Kontakte stattgefunden hätten und auf Frage ob sie das gewesen sei, antwortete sie: «Glaube nicht. Kann mich nicht erinnern.» (Z. 151). Der Beschwerdeführer bestritt von Beginn an, dass er D.________ die Freiheit ent- zogen habe. Bereits in der ersten Einvernahme wies er darauf hin, dass das Inter- net am TV angeschlossen sei und dass D.________ ein Tablet mit Facebook habe (EV Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2016, Z. 312–313). Sie sei frei gewesen. Er könne ihr nicht verbieten, nach draussen zu gehen. Es treffe nicht zu, dass er ih- ren Schlüssel versteckt und das Mobiltelefon weggenommen habe (EV Hafteröff- nung Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2016, Z. 61–66). In der delegierten Ein- vernahme vom 6. Januar 2017 wurde ihm die Frage gestellt: «L’avez-vous empêchée de quitter l’appartement, resp. d’avoir contact avec le monde extérieur?». Darauf antwortete er : «Jamais. Elle avait des contacts avec son IPad et autre. J’en suis sûre car je l’ai vu devant moi le faire. Elle avait des contacts avec G.________ [Restaurant/Arbeitgeber von D.________] et dans Facebook avec sa tablette.» (Z. 45–49). In der letzten Einvernahme vom 16. Mai 2017 bestritt er, dass er das iPad benutzt habe. Er habe keinen Zugang zu Facebook. Weder habe er ein eigenes Profil, noch wisse er die Zugangsdaten von D.________ (Z. 21–25). Auf Vorhalt, dass in der fraglichen Zeit reger Zugriff auf das Internet und vor allem auf Facebook («Message») stattgefunden habe, führte er aus, dass er weder Facebook noch «Message» benutzt habe (Z. 43). Die Na- men, mit welchen über Facebook Kontakte stattgefunden haben, sagten ihm alle- samt nichts (Z. 49–71). Betreffend die Internetaktivitäten über das iPad liegt ein Nachtrag der Kantonspoli- zei vom 3. Juli 2017 inklusive einem «Extraction Report» mit aus dem Gerät extra- hierten Daten vor. Wie der Extraction Report genau zu lesen ist, wird im Nachtrag nicht weiter erläutert. Es wird darin lediglich – wie auch aus dem Extraction Report ersichtlich ist – festgestellt, dass im Zeitraum des Freiheitsentzugs via das iPad auf 5 das Internet zugegriffen wurde, insbesondere dass eine Aktivität über Facebook verzeichnet wurde, vor allem im Zeitraum vom 17. und 18. Oktober 2016. Dies mit acht namentlich erwähnten Facebook-Profilen. Der Nachtrag kommt zum Schluss, dass es gestützt auf die vorgenommene Auswertung nicht möglich sei, den Inhalt dieser Kommunikation zu bestimmen (S. 2). Ob dies bei gegebener Sachlage tech- nisch möglich wäre, kann hier nicht beurteilt werden. D.________ sicherte der Staatsanwaltschaft zu, dass sie ihre Facebook-Login-Daten möglichst rasch nach- reichen werde (EV D.________ vom 16. Mai 2017, Z. 88–95). Soweit aus den Ak- ten ersichtlich, ist dies bis dato noch nicht geschehen. Damit liesse sich über das Nachrichtensystem (Messenger) von Facebook eruieren, ob und was an die fest- gestellten Facebook-Kontakte geschrieben wurde. Dies liesse sich unter Umstän- den auch durch Befragung der von D.________ identifizierten Facebook-Kontakte (Z. 121–144) überprüfen – was im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Befra- gung vom 16. Mai 2017 so beantragt wurde («Könnten Sie die Personen, die Sie vorher aufgezählt haben fragen, ob ich mit ihnen Kontakt gehabt habe?», Z. 79–80). Was den Entzug der Kommunikationsmittel und damit ein wichtiges Mittel zur Frei- heitsberaubung anbelangt, ergibt sich das folgende Bild: Unbestritten ist, dass das internetfähige iPad von D.________ während dem hier interessierenden Zeitraum für sie verfügbar war. D.________ gab anfänglich an, dass ihr nicht in den Sinn gekommen sei, damit um Hilfe zu rufen. Später, als ihr die objektiv festgestellte Facebook-Aktivität im fraglichen Zeitraum vorgehalten wurde, mochte sie sich nicht mehr erinnern. Sie konnte aber zu jedem Facebook- Kontakt sagen, woher dieser stammt. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Kontakten nichts sagen. Die erste von der Staatsanwaltschaft vor diesem Hinter- grund in Betracht gezogene Möglichkeit (das Opfer habe mittels iPad versucht Hilfe zu organisieren) findet keine Grundlagen in den Aussagen von D.________. Sie hat nie behauptet, sie habe versucht über das iPad Hilfe zu organisieren – ein Um- stand, den sie als Gefangengehaltene noch wüsste und auch erwähnt hätte. Die zweite, für die Staatsanwaltschaft «wahrscheinlichere» Variante, dass es der Be- schwerdeführer war, der in seiner Eifersucht das Facebook-Konto von D.________ durchforstete, ist eine Mutmassung. Unter den erwähnten Facebook-Kontakten fin- den sich neben Männern auch Frauen, was unter der Annahme, dass D.________ zum Beschwerdeführer eine Beziehung rein heterosexueller Orientierung lebte, eher gegen die Hypothese des Ausspähens von Nebenbuhlern spräche. Ebenfalls gegen diese Hypothese spricht die zeitliche Einordnung: Wie D.________ aussag- te, seien die Eifersuchtsvorwürfe vor allem in der Nacht vom Donnerstag, 13. Okto- ber 2016, auf den Freitag, 14. Oktober 2016, ein Thema gewesen (Delegierte EV D.________ vom 18. Oktober 2016, Z. 37–41). Die Facebook-Aktivität hingegen konzentriert sich auf den 17. und 18. Oktober 2016, einen Zeitraum, in welchem er sich wieder einigermassen beruhigt gehabt habe (Z. 46–47). Aus dem Extraction Report ist des Weiteren ersichtlich, dass über Facebook («/messages») Nachrich- ten mit den betreffenden Facebook-Kontakten ausgetauscht wurden. Es ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer (schon rein sprachlich) in der Lage wäre, sich in solchen Nachrichten gegenüber diesen Facebook-Kontakten als D.________ aus- zugeben. Auch D.________ hätte im Nachrichtenverlauf ihres Facebook-Accounts auffallen müssen, dass Nachrichten nicht von ihr, sondern vom Beschwerdeführer 6 gelesen und/oder beantwortet wurden. Ein Umstand, den sie im Zusammenhang mit der umstrittenen Benutzung des iPads erwähnt hätte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht noch geringer als im Laufe des Strafverfahrens, in dem ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2013 vom 18. November 2013 E. 4). Aufgrund des Dargelegten kann bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung der Staats- anwaltschaft nicht gefolgt werden, dass der Tatverdacht noch dringender einzustu- fen sein soll als vor den Schlusseinvernahmen (16. Mai 2017). Das Gegenteil ist der Fall. Der Tatverdacht hat sich aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen von D.________ hinsichtlich der Benutzung von Facebook in der fraglichen Zeit ver- wässert, insbesondere hinsichtlich der letzten beiden Tage der hier interessieren- den fünftägigen Zeitspanne der Freiheitsberaubung. Damit bleibt noch das Mittel der psychischen Einwirkung (Drohung) zur Freiheitsbe- raubung. Dieses steht in engem Konnex zur Körperverletzung und dem Vorwurf der Nötigung zum Kokainkonsum. Die Verletzungen von D.________ sind dokumen- tiert (Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 3. November 2016; Bericht des Amtsarztes vom 18. Oktober 2016). Sie erlitt ein Brillenhämatom mit subkonjunkti- valer Blutung am rechten Auge sowie zahlreiche weitere Blutergüsse an der rech- ten Brust, an beiden Schultern sowie am Gesäss. Das Brillenhämatom am Auge wird vom Beschwerdeführer eingestanden. Dies habe er ihr mit dem Ellenbogen zugefügt, allerdings habe er dies nicht gewollt, das sei ein «Zufall» gewesen (EV Hafteröffnung Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2016, Z. 158–159). Die weiteren Hämatome würden nicht von ihm stammen. Diese würden von ihren sexuellen Vor- lieben herrühren, weil sie es möge, beim Sex geschlagen zu werden. Sie gehe in den Ausgang, habe mit jemandem Sex und lasse sich schlagen (Z. 129–131; 153– 154). D.________ gab an, der Beschwerdeführer habe ihr in der Nacht vom Donnerstag, 13. Oktober 2016, auf den Freitag, 14. Oktober 2016, Vorwürfe wegen anderen Männern gemacht. Im Verlauf des Freitags sei es dann soweit gekommen, dass er auf sie eingeschlagen habe (Delegierte EV D.________ vom 18. Oktober 2016, Z. 41–42). Er habe ihr zuerst mit der Faust auf ihr rechtes Auge geschlagen, da- nach mit der Hand und mit der Faust auf den Rücken, die Arme und die Brust. Ausserdem habe er sie getreten (Z. 97–111). Des Weiteren habe er sie mit Mes- sern bedroht (Z. 143–178). Er habe sie mittels der Drohungen auffordern wollen, die Wahrheit zu sagen, weil er das Gefühl gehabt habe, dass sie mit verschiedenen Männern ein «Gschleipf» habe (Z. 186–187). Auf Frage, wie sie sich bei diesen Drohungen gefühlt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich hatte Angst... Sein Augenausdruck war... wie soll ich das sagen... wie wenn jemand kurz vor dem Durchdrehen wäre... einfach so...» (Z. 191–192). Der Beschwerdeführer habe dabei gewirkt, als sei er nicht ganz bei Sinnen (Z. 196). Am Sonntag habe er sie genötigt, Kokain zu konsumieren. Er sei aggressiv gewesen und sein Gesichtsausdruck habe ihr Angst bereitet. Sie habe befürchtet, dass er wieder zuschlagen würde, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkommen würde (Z. 250–266). 7 Die Drohungen und die Nötigung zur Konsumation von Kokain werden vom Be- schwerdeführer bestritten (EV Hafteröffnung vom 19. Oktober 2016, Z. 200–207; 249; Delegierte EV vom 6. Januar 2017, Z. 68 und 77). Was die Körperverletzung, die Drohungen und die Nötigung zur Konsumation von Kokain anbelangt, so sind die Aussagen von D.________ glaubhafter einzustufen. Es scheint, dass der Beschwerdeführer die Körperverletzung herunter zu spielen versucht. Er will sie nur per Zufall mit dem Ellbogen getroffen haben. Die anderen festgestellten Blutergüsse an ihrem Körper schiebt er auf angebliche Nebenbuhler, mit welchen D.________ harten Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. D.________ konnte die Messer, die zur Drohung eingesetzt wurden, genau be- schreiben (EV vom 18. Oktober 2016, Z. 143–152) und auf Vorhalt von Fotografien der in der Wohnung sichergestellten Messer bezeichnen (EV vom 3. Januar 2017, Z. 234). Es fällt auch auf, dass sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belas- tet, so hielt sie fest, dass er die Messer nie so nah an sie heran gehalten habe, so dass die Klingen ihren Körper berührt hätten (EV vom 18. Oktober 2016, Z. 156). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass er ihr gegenüber bisher nie tätlich gewor- den sei (ibd., Z. 200-201). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ein dringender Tatverdacht be- züglich der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Nötigung (Kokainkonsum) zu bejahen ist. Die genauen Umstände der Freiheitsbe- raubung, insbesondere die Intensität (Wegnahme der Kommunikationsmittel) und die exakte Dauer gestalten sich hingegen diffus. Der Tatverdacht hat sich im Ver- lauf nicht weiter erhärtet, sondern eher abgeschwächt. Da aber eine Körperverlet- zung und Drohung im Spiel waren, ist denkbar, dass D.________ aufgrund der psychischen Drucksituation nicht in der Lage war, mit allen Mitteln (auch iPad) sich Hilfe zu organisieren. In einer solchen Drohsituation kann die Befreiung, respektive Lockerung des Freiheitsentzugs (Nachlassen der Drohungen) nicht immer zeitlich exakt festgemacht werden. So sagte sie aus: «Als er sich soweit beruhigt hatte [in Verbin- dung mit den beiden Sätzen davor wohl Sonntagabend/Verlauf des Montags gemeint], hat er die Schlüssel und die Natels wieder so platziert, dass ich eigentlich hätte gehen können. Ich hatte aber grosse Angst vor ihm und befürchtete, sollte er bemerken, dass ich flüchten möchte, dass das Ganze wieder von vorne beginnt.» (Z. 48–51, Klammerbemerkung hinzugefügt). Was sich wie- derum insoweit mit der Auswertung des iPads decken würde, als sich die Face- book-Aktivität auf den Montag, 17. Oktober 2016, und Dienstag, 18. Oktober 2016, konzentriert. Der dringende Tatverdacht bezüglich einer Freiheitsberaubung fällt im Gesamtkontext betrachtet nicht vollständig weg. Aufgrund der bereits lange dau- ernden Untersuchungshaft (knapp 9 Monate) und des Umstandes, dass dem ent- lastenden Element mit dem iPad – obwohl vom Beschwerdeführer bereits in der ersten Einvernahme erwähnt – nicht mit der erforderlichen Beschleunigung und Hartnäckigkeit nachgegangen wurde (Facebook-Code von Opfer immer noch ausstehend; auf den sinngemässen Beweisantrag des Beschwerdeführers wurde nicht eingegangen), muss dies bei der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5) Berück- sichtigung finden. Schliesslich hat der Grad des Verdachts einen determinierenden Einfluss auf die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. 8 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützte sich lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und liess die Überprüfung der weiteren besonderen Haftgründe dahingestellt (angefochtener Entscheid, S. 5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren konzentrieren sich auf den dringenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit. Zu den besonderen Haftgründen äusserte er sich nicht. 4.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Vorinstanz beschränkte sich auf eine Verweisung auf vorangehende Entschei- de des Zwangsmassnahmengerichts. Die zu beurteilenden Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert (S. 5). Im Verlängerungsentscheid vom 20. Januar 2017 (ARR 17 12), S. 7, erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht über ei- ne gute Verwurzelung in der Schweiz verfüge. Er habe weder eine gültige Aufent- haltsbewilligung, noch eine Wohnung, noch eine feste Arbeitsstelle. Von seiner Ehefrau sei er seit dem 19. Juli 2014 getrennt. Ausserdem wurde in diesem Ent- scheid Bezug genommen auf ein Schreiben der Bewährungshilfe vom 16. Januar 2017, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnung mehr verfüge und gegenüber der Bewährungshilfe angegeben habe, keine nahen sozia- len Kontakte zu haben. Er verfüge zudem über keine finanziellen Mittel und sei aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsrechts nicht an einen Sozialdienst gebun- 9 den. Angesichts dieser Umstände schloss die Vorinstanz auf eine ungünstige Pro- gnose bezüglich Fluchtgefahr. Die Beschwerdekammer teilt diese Einschätzung. 4.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu ge- fährden (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 7). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren steht kurz vor der Anklageerhebung. Die Schlusseinvernahmen ha- ben bereits stattgefunden. Es gilt jedoch festzuhalten, dass eine klassische Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation in einer (ehemaligen) Beziehungssituation vor- liegt. Den belastenden Aussagen von D.________ (und E.________) wird im Rah- men des Gerichtsverfahrens eine erhebliche Bedeutung zukommen. Ihre Aussagen sind von einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer bedroht. Der Beschwer- deführer ist im Strafregister einschlägig verzeichnet, so mit einem Strafmandat vom 28. Juni 2013 wegen Tätlichkeiten und Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB, Ehe- gatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und mit einem Strafmandat vom 4. März 2014 u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Akten BJS 16 26207, Band II, Fasz. Person). In seiner ersten Einvernahme führte der Be- schwerdeführer am Schluss aus, dass er D.________ sehen und mit ihr sprechen müsse (EV Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2016, Z. 352). Dem «Rapport de communication» der Kantonspolizei vom 30. Juni 2017 (mit dem Nachtrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 zu den Beschwerdeakten gereicht) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gefängnisbesuchs seiner Schwiegereltern vom 26. Juni 2017 von der Aufsichtsperson zurecht gewiesen werden musste, nicht über das laufende Strafverfahren zu sprechen. Vor diesem Hintergrund muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerde- führer D.________ kontaktieren und bedrohen könnte, ihre Aussagen zu ändern oder gar ganz zurückzuziehen. Dasselbe trifft auch auf das weitere Opfer, E.________ zu (vgl. unten E. 5.2). 10 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden dass die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr gegeben sind. 5. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit erwog das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid, dass zurzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien (S. 6). 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit kann nicht gefolgt wer- den. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der Kollusionsgefahr auch mit einem Kontakt- und (räumlichen) Annäherungsverbot begegnet werden. Dieses ist ausnahmsweise auch auf E.________ auszudehnen. Auch wenn der dringende Tatverdacht in jenem Zusammenhang mangels Gegenstand im Anfechtungsobjekt von der Beschwerdekammer förmlich nicht überprüft werden konnte (Vorbemer- kung vorne bei E. 3), so lässt sich den Akten entnehmen, dass E.________ ge- genüber dem Beschwerdeführer Vorwürfe erhob, welche bei einer Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich kollusionsgefährdet sind. Das Versäumnis, dass der entsprechende Tatverdacht bei den vorinstanzlichen Haftverlängerungsverfah- ren jeweils nicht ausreichend eingebracht worden ist, kann nun nicht die Konse- quenz haben, dass bei der angeordneten Entlassung ihre Aussagen schutzlos blie- ben. Die Fluchtgefahr kann mit einer täglichen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeiwa- che ausreichend gebannt werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine allfällige Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland innert 24 Stunden festgestellt und der Beschwerdeführer umgehend zur Verhaftung ausgeschrieben werden kann. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend werden sie anstelle der noch bis am 17. Juli 2017 verlängerten Untersuchungshaft angeordnet, das heisst sie laufen ebenfalls am in Kürze bevorstehenden 17. Juli 2017 aus. Will die Staatsanwalt- schaft diese Ersatzmassnahmen über dieses Datum hinaus aufrecht erhalten ha- ben, so wird sie bei der Vorinstanz umgehend ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen müssen. Bei einer allfälligen Verlängerung der Ersatzmass- nahmen wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der für den Abschluss der vorliegenden Untersuchung noch benötigten Zeit ein besonderes Augenmerk zu widmen sein. 11 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren ARR 17 232 entfällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen. Anstelle der noch bis zum 17. Juli 2017 verlängerten Untersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnah- men angeordnet: a. Dem Beschwerdeführer wird verboten, mit D.________ auf irgendeine Weise (persönlich, telefonisch, brieflich oder elektronisch) Kontakt aufzunehmen. b. Dem Beschwerdeführer wird verboten, mit E.________ auf irgendeine Weise (per- sönlich, telefonisch, brieflich oder elektronisch) Kontakt aufzunehmen. c. Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich den beiden vorgenannten Personen weniger als 50 Meter zu nähern. Sollte er ihnen im öffentlichen Raum zufälliger- weise begegnen, so hat er sicherzustellen, dass er die vorerwähnte Distanz ein- hält. d. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, sich täglich um 09.00 Uhr bei der Poli- zeiwache Biel, Spitalstrasse 20, 2501 Biel, zu melden, erstmals am Tag nach der Haftentlassung. 3. Verstösst der Beschwerdeführer gegen eine der in Ziff. 2.a–d hiervor genannten An- ordnungen, so kann er umgehend wieder in Untersuchungshaft versetzt werden (Art. 237 Abs. 5 StPO). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die vorinstanzlich ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 400.00 (angefochte- ner Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2) trägt ebenfalls der Kanton Bern. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren ARR 17 232 wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 7. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Biel (vorab per Fax) - der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel (vorab per Fax) - D.________ (nur Dispo; vorab telefonisch) - E.________ (nur Dispo; vorab telefonisch) 13 Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14