Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2017 wird betreffend das iPhone 7 (IMEI ________), inkl. Ladekabel, aufgehoben. Das Mobiltelefon ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).