5. Soweit die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft geltend machen, das Mobiltelefon sei aus Beweiszwecken zu beschlagnahmen, kann auf den zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers in seinem Herausgabeantrag bzw. in seiner Replik verwiesen werden. So ist es zum Zwecke der Beweismittelsicherung problemlos möglich, die auf dem Telefon vorhandenen Daten zu kopieren. Es befindet sich seit nunmehr fünf Monaten bei den Untersuchungsbehörden. Das Mobiltelefon als Gerät hat keinen Beweiszweck und ist deshalb einer Beweismittelbeschlagnahme nach Sicherstellung der Daten nicht mehr zugänglich