Nicht erforderlich ist eine Einziehung des Mobiltelefons deshalb, weil als mildere Massnahme sämtliche Kontaktdaten des Beschwerdeführers auf seinem Mobiltelefon unwiederherstellbar gelöscht werden können. Eine allfällige Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung geht nicht vom Mobiltelefon selber, sondern von den darauf gespeicherten Kontaktdaten aus. Ist der Beschwerdeführer nicht bereit, bekannt zu geben, welches die Kontaktdaten seiner Lieferanten sind, können im Zweifelsfall auch sämtliche Kontakte gelöscht werden.