Dies im Unterschied zum «klassischen» Drogendealer, welcher zahlreiche Mobiltelefone und noch viel mehr (oftmals auf falsche Identitäten eingelöste) SIM-Karten besitzt, welche zweifellos schwieriger zu beschaffen sind. Zudem geht aus den (grundsätzlich glaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass ein Grossteil der Kontaktnahmen sowohl mit seinen Abnehmern als auch mit den Lieferanten persönlich vor Ort und gar nicht über das Mobiltelefon erfolgte. Mit einer Einziehung des Mobiltelefons kann folglich nicht verhindert werden, dass er den Kontakt zu diesen Leuten weiterhin pflegt. Eine Einziehung erweist sich folglich als sinnlos und damit als ungeeignet.