Dabei ist für die Kammer anders als für die Generalstaatsanwaltschaft doch von Bedeutung, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone um ein auf die Ehefrau gelöstes Gerät handelt, welches vom Beschwerdeführer mehrheitlich zu legalen, alltäglichen Zwecken verwendet wurde. Dies im Unterschied zum «klassischen» Drogendealer, welcher zahlreiche Mobiltelefone und noch viel mehr (oftmals auf falsche Identitäten eingelöste) SIM-Karten besitzt, welche zweifellos schwieriger zu beschaffen sind.