Die Eignung ist bereits deshalb zu verneinen, weil es sich beim Mobiltelefon um einen Alltagsgegenstand handelt, welcher problemlos wieder zu beschaffen ist. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres möglich, sich sofort ein neues Mobiltelefon – sogar mit gleichbleibender Rufnummer – zu besorgen. Dies wäre nicht einmal mit grossen Kosten verbunden. Dabei ist für die Kammer anders als für die Generalstaatsanwaltschaft doch von Bedeutung, dass es sich beim beschlagnahmten iPhone um ein auf die Ehefrau gelöstes Gerät handelt, welches vom Beschwerdeführer mehrheitlich zu legalen, alltäglichen Zwecken verwendet wurde.