Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon für die Abwicklung von Drogengeschäften verwendete. Ein Deliktskonnex ist zu bejahen. Die Einziehung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers scheint jedoch weder als geeignet, noch als erforderlich für die Erreichung des Sicherungszwecks (Verhinderung von weiteren Drogengeschäften):