263 StPO). Dabei hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (vgl. BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) dar und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein.