Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts (Art. 69 StGB). Zusammenfassend sind es zwei Voraussetzungen, welche einen Gegenstand einziehbar und damit beschlagnahmefähig machen: Zum einen ist er in einer von Art. 69 Abs. 1 StGB vorgesehenen Weise deliktsverstrickt, hat also zur Begehung einer Straftat gedient, war dazu bestimmt oder ist durch eine Straftat hervorgebracht worden. Erforderlich ist zum anderen, dass der Gegenstand eine Gefahr darstellt (BSK StPO II-BOMMER/GOLDSCHMID, N. 36 ff. zu Art. 263 StPO).