Dieser Vergleich sei absurd. Ein Messer stelle ein direktes Tatwerkzeug dar, von welchem schon naturgemäss weiterhin eine direkte Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgehe. Dies sei vorliegend bezüglich des Mobiltelefons, welches höchstens als indirektes Tatwerkzeug zu qualifizieren sei, gerade nicht der Fall. 4.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts (Art. 69 StGB).