Die Einschätzung einer Straftat als einmalige Entgleisung sei entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht alleine deshalb ausgeschlossen, weil diese mehrfach bzw. über einen längeren Zeitraum begangen worden sei. Bei der einmaligen Entgleisung gehe es vielmehr darum, wie sich der Beschuldigte bis anhin verhalten habe bzw. ob eine erneute Straftat in Zukunft hinreichend wahrscheinlich erscheine (analoge Prüfung für die bedingte Strafe). Der Beschwerde-