Die Einziehung sei mithin nicht erforderlich und unverhältnismässig, weil mildere Mittel die ohnehin eher theoretische Gefährdung zu bannen vermögen würden. Im Übrigen sei zu betonen, dass das Mobiltelefon als Gerät an sich keine Gefährlichkeit für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Die Einschätzung einer Straftat als einmalige Entgleisung sei entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht alleine deshalb ausgeschlossen, weil diese mehrfach bzw. über einen längeren Zeitraum begangen worden sei.