Das Argument, wonach die Gefährdung für die Sicherheit, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ohne Einziehung aufgrund der möglichen Kontaktaufnahme durch Abnehmer und Lieferanten nicht ausgeschlossen werden könne, gehe fehl, zumal entsprechende Kontaktnahmen auch mit einem neuen bzw. anderen Telefon möglich wären. Im Übrigen spreche nichts dagegen, Abnehmer und Lieferanten aus den Kontakten zu löschen. Die Einziehung sei mithin nicht erforderlich und unverhältnismässig, weil mildere Mittel die ohnehin eher theoretische Gefährdung zu bannen vermögen würden.